§ 1 Name, Sitz
1. Der EFC führt den Namen “Eintracht Frankfurt Fanclub Weserbembel Bremen” (kurz EFC Weserbembel Bremen)
3. Der EFC wurde am 11.05.2013 in Bremen gegründet und ist auch in Bremen ansässig
§ 2 Zweck des EFC's
1. Zweck und Ziel des EFC's sind das Interesse an dem Verein der Sportgemeinde Eintracht Frankfurt zu wecken sowie die Freundschaft und Geselligkeit der Vereinsmitglieder untereinander zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Unterstützung der sportlichen Bemühungen und Interessen von Eintracht Frankfurt durch gemeinsame Besuche von Fußballspielen von Eintracht Frankfurt und Anfeuerung der Mannschaft
b) die Organisation von Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen von Eintracht Frankfurt und die Betreuung der Mitfahrenden, insbesondere der Kinder, Jugendlichen und Behinderten
c) Maßnahmen zur Förderung des Fairplay-Gedankens, insbesondere durch ein korrektes Auftreten bei Auswärtsspielen der Frankfurter Eintracht und Initiierung von Fanbetreuungsprojekten zusammen mit anderen Fanclubs, sowie Förderung der Toleranz gegenüber anderen durch Einsatz von Kommunikationsmitteln, insbesondere des Internets
d) die Beschaffung und Bereitstellung aller wichtigen Informationen über die Eintracht Frankfurt
e) die Teilnahme an Fußballspielen der Fanclubs bzw. Freundschaftsspiele gegen andere Fanclubs/Freizeitmannschaften und anderen sportlichen Wettkämpfen
f) die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen Eintracht Frankfurt (Verantwortlichen, Mannschaft usw.) und den Fans durch Förderung des Kontakts zwischen Eintracht Frankfurt und dem Fanclub.
2. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des EFC Weserbembel Bremen kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des EFC's unterstützt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand abschließend.
2. Eine Anmeldung zur Mitgliedschaft muss bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die vollständige Anschrift des Antragstellers, eine Telefonnummer sowie eine gültige E-Mail-Adresse, unter welcher der Antragsteller erreichbar ist, enthalten.
3. Bei juristischen Personen muss die Anmeldung deren vollständige Bezeichnung und die Anschrift enthalten, ferner die Vertretungsverhältnisse sowie eine gültige E-Mail-Adresse. Er ist in von einer oder mehreren zur Vertretung berechtigten Person(en) zu unterschreiben.
4. Anmeldungen sollten in der Regel persönlich erfolgen, zumindest nach einem persönlichen Treffen mit dem Fanclub auf einer Stadion-Tour oder bei anderen Aktivitäten des EFC's können die Daten gern per Email an den EFC übermittelt werden.
5. Die Mitgliedschaft im EFC Weserbembel Bremen kann wie folgt beendet werden:
a.) Schriftlicher Austritt gegenüber dem Vorstand des EFC Weserbembel Bremen, der nicht begründet werden muss.
b.) Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die Satzungen des EFC Weserbembel Bremen.
c.) Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die Stadionordnungen
d.) lange Inaktivität oder Desinteresse
e.) Verzug des Mitgliedsbeitrages
f.) Profitorientierte Kartengeschäfte mit über den EFC Weserbembel Bremen oder Eintracht Frankfurt erworbene Karten
g.) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Clubs schwer verstößt oder die Satzungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft im EFC Weserbembel Bremen beträgt derzeit 25 € / Mitgliedsjahr und ist zum 01.07. des laufenden Jahres zu entrichten oder anteilsmäßig je nach Eintritt.
2. In Ausnahmefällen werden Sonderbeiträge erhoben, um diverse Tätigkeiten oder Projekte zu finanzieren. Sonderbeiträge, deren Voraussetzung, Höhe und Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung dargelegt und abgewogen.
3. Der Mitgliedsbeitrag dient allein dem Zweck, vom EFC Weserbembel Bremen erworbene Tickets, Fahrten mit einem Fanbus, soziale Projekte oder diverse gemeinnützige Aktivitäten zu finanzieren.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die genauen Termine werden den Mitgliedern rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte vorschlagen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmen können nur Mitglieder, die persönlich anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person oder die Bevollmächtigung einer anderen Person zur Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe, Zahlweise und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und eventueller Sonderbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des Kassenwarts
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen
5. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit
6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird
§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen, ferner zur Teilnahme an sämtlichen vom Verein zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattformen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig, nach den individuellen Möglichkeiten auch durch Spenden, zu unterstützen.
3. Mit seiner Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an, insbesondere die nachfolgend genannten Verpflichtungen:
a) Das Mitglied erklärt, dass es nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss ist.
b) Das Mitglied erklärt, dass rechts- oder linksradikales Gedankengut oder Parolen, weder unterstützt, noch publiziert oder sonst wie von ihm verbreitet werden.
c) Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt im Stadion (in Frankfurt, wie auch auswärts), sowie auf der An- und Abfahrt zum Stadion an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält.
d) Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion, aber auch im Internet (Chat, Diskussionsforum) so zu verhalten, so dass dem Club kein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.
4. Der Verein sowie seine Mitglieder unterstützen in keiner Weise für Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter oder Dritte gefährliche Handlungen wie das Abbrennen jedweder Pyro-Artikel im Stadion, soweit diese Handlungen rechtswidrig, d.h. verboten sind, und distanzieren sich hiervon, insbesondere auch von Aufrufen zu verbotenen Handlungen.
5. Mit der Mitgliedschaft beim EFC Weserbembel Bremen erkennt das Mitglied die Satzung ohne Widersprüche an.
6. Ein Verstoß gegen die Satzung führt umgehend zum Ausschluss aus dem EFC.
7. Jedes Mitglied bekennt sich gemäß den Bestimmungen der Eintracht Frankfurt Fußball AG, zur Gewaltfreiheit.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Vorsitzenden und 1 Kassenwart und wird bei der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
3. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 8 Haftungsausschluss
1. Der EFC Weserbembel Bremen haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.
2. Der EFC Weserbembel Bremen haftet nicht für Schäden, die Personen bei Veranstaltungen des EFC's erleiden.
Der Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auf Heim- und Auswärtsspiele unserer Eintracht, sowie diverse Kleinveranstaltungen die vom oder mit dem EFC in Verbindung gebracht werden.